FAQ Sportbetrieb aktualisiert

Bei den Beschränkungen zur Sportausübung im Rahmen der 20. Corona Bekämpfungsverordnung zählen die vollständig Geimpften und Genesenen nicht mit. Diese Personen können zusätzlich am Sportbetrieb teilnehmen. Der betreuende Übungsleiter, bzw. der Verein muss sich von den betreffenden Personen die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen.

 

20. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen

Im Nachgang zur Pressekonferenz der Ministerpräsidentin vom 11. Mai 2021 ist heute kurzfristig die 20. Corona Bekämpfungsverordnung erschienen. Für den Vereinssport ergeben sich, vorausgesetzt die Inzidenz liegt unter 100, nur geringfügige Änderungen.

Für die kontaktlose Sportausübung im Rahmen der Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen aus zwei Haushalten) ist nun mehr auch zusätzlich ein Übungsleiter zugelassen. Die Sportausübung ist nicht mehr auf Individualsportarten begrenzt.

Die Sportausübung bei Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahre ist nicht mehr auf den kontaktlosen Sport begrenzt.

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
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